Allgemeine Geschäftsbedingungen der Systemhaus Bissinger GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltung der Bedingungen

  • Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. SHB erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere in Gegenbestätigungen, wird bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Firma SHB bestätigt werden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Der Kunde ist an die von ihm unterzeichnete Bestellung einen Monat lang gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Firma SHB innerhalb der 1-monatigen Bindungsfrist entweder das Zustandekommen des Vertrages durch die Übersendung einer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt oder den Vertragsgegenstand innerhalb der 1-monatigen Bindungsfrist an den Kunden ausliefert (hierbei genügt es, das die Firma SHB den Vertragsgegenstand dem Kunden zur Entgegennahme andient). Ist vereinbart, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden abgeholt werden soll, so genügt für das Zustandekommen des Vertrages die Benachrichtigung des Kunden durch die Firma SHB, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung bereitsteht. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, wird für den Kunden jeweils widerleglich vermutet, die maßgebliche Auftragsbestätigung erhalten den Vertragsgegenstand angedient bekommen zu haben, sofern die Firma SHB schlüssig hinsichtlich Zeit und Ort darlegt, die Auftragsbestätigung abgesandt bzw. den Vertragsgegenstand angedient zu haben.
  2. Der Vertreter die Verkaufsangestellten der Firma SHB sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen

§ 3 Preise

  • Maßgebend sind die in der Bestellung und in der Auftragsbestätigung der Firma SHB genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden, soweit nicht anderes vereinbart ist, gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ohne Fracht-, Versand- und Verpackungskosten.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine und Fristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Maßgebend für vereinbarte fixe Liefertermine ist die schriftliche Auftragsbestätigung.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma SHB die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw. – auch wenn sie bei Lieferanten der Firma SHB oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Firma SHB auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu Sie berechtigen die Firma SHB, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Sofern die Firma SHB die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettorechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der Firma SHB.
  5. Die Firma SHB ist, sofern technisch möglich, zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit.

§ 5 Gefahrübergang

  • Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr mit Übergabe auf den Käufer über, für den Fall des Kaufes durch einen Unternehmer sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma SHB verlassen hat, gleichviel, ob die Firma SHB die Versand- und oder Transportkosten vertraglich übernommen hat oder nicht.

§ 6 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

  • Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, wenn die vom Kunden behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

§ 7 Haftungsbeschränkung

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Fa. SHB auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Fa. SHB. Die Firma SHB haftet gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der SHB zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden.
  3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Dies gilt nicht, wenn der Fa. SHB Arglist vorwerfbar ist.

§ 8 Erfüllungsort

  • Für alle Lieferungen und Leistungen ist Gundelfingen an der Donau Erfüllungsort, es sei denn, der Kunde weist nach, dass sich aus besonderen Umständen ein anderweitiger Erfüllungsort ergibt.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma SHB und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechtes wird ausdrücklich.
  2. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist bei Streitigkeiten bis zu EUR 5.000,– Dillingen an der Donau und darüber hinaus Augsburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

II. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

1. Gewährleistung

  1. SHB gewährleistet die Mangelfreiheit des Vertragsgegenstandes entsprechend den vertraglichen Vorgaben innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von 2 Jahren für Neuwaren und 1 Jahr für Gebrauchtwaren, gerechnet jeweils ab Übergabe. Ist der Käufer selbst Unternehmer, so gilt für Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, für Gebrauchtwaren wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchtware sind insbesondere als solche bezeichnete Ausstellungswaren. Ausstellungsware weist daher die entsprechenden Gebrauchsspuren auf, die insoweit keinen Mangel darstellen, auch wenn diese im Vertrag nicht detailliert beschrieben sind.
  2. Ist der Käufer Unternehmer, werden die Gewährleistungsansprüche nach Wahl von SHB auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt.
  3. Ist der Käufer Verbraucher, so hat der Käufer das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. SHB ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllungsart abzulehnen, sofern dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und/oder Kosten verbunden Von einem unverhältnismäßigen Aufwand ist insbesondere dann auszugehen, wenn auch bei Beseitigung des Mangels die Gebrauchsfähigkeit der Ware uneingeschränkt gewährleistet ist.
  4. Erfolgt Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung kann die Firma SHB nach ihrer Wahl verlangen, dass
    • der schadhafte Vertragsgegenstand zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die Firma SHB verschickt wird;
    • der Kunde den mangelhaften Vertragsgegenstand bereithält und ein Servicetechniker der Firma SHB zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen Ort als dem Geschäftssitz des Kunden vorgenommen werden, kann die Firma SHB diesem Verlangen entsprechen, wobei die anfallende Reisezeit und die Reisekosten nach den Standardsätzen der Firma SHB vom Kunden gesondert zu bezahlen sind.
  5. Führen zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Dem Käufer stehen dann seine gesetzlich für diesen Fall vorgesehenen Rechte Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt. Geringfügigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigt ist.
  6. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma SHB des jeweiligen Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung.
  7. Ist der Kunde Unternehmer, so muss er der Fa. SHB Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb 1 Woche nach Eingang des Vertragsgegenstandes schriftlich Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma SHB unverzüglich, das heißt innerhalb 1 Woche nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Eine Verletzung dieser sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht zieht einen Gewährleistungsausschluss nach sich.
  8. Eine Haftung für normale Abnützung ist
  9. Gewährleistungsansprüche der Firma SHB stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte der Firma SHB und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und Leistungen der Firma SHB und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus (mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus Eigenschaftszusicherungen) es sei denn, es kommt ein gesonderter Garantieverlängerungsvertrag Dem Kunden wird anheim gegeben, einen gesonderten Garantieverlängerungsvertrag abzuschließen.

§ 2 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent), die der Firma SHB aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden entstanden sind oder künftig entstehen, verbleibt das Eigentum am Vertragsgegenstand bei der Firma
  2. Eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden ist unzulässig. Die aus einem ungenehmigten Weiterverkauf, einer ungenehmigten Verpfändung oder einer ungenehmigten Sicherungsübereignung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber bis zur Höhe des Warenwertes an die Firma SHB ab.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Firma SHB hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen und zwar unter Angabe der vollständigen Adresse des Dritten.
  4. Mit Verzugseintritt, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei Nichteinlösens eines hingegebenen Schecks oder Wechsels tritt der Sicherungsfall ein, welcher die Firma SHB zur sofortigen Rückholung des Vertragsgegenstandes.

III. Besondere Bestimmungen für Mietverträge

§ 1 Mietbeginn

  • Ist bei Unterzeichnung der Bestellung ein fixer Mietbeginn nicht vereinbart worden, so beginnt das Mietverhältnis und somit die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Mietzinses mit dem Tag der Auslieferung bzw. Abholung des Vertragsgegenstandes.

§ 2 Zahlung der Mietvorauszahlung und der Mietraten

  1. Die Mietvorauszahlung wird am Tag des Besitzübergangs zur Zahlung fällig.
  2. Die monatlichen Mietraten sind vom Kunden monatlich im Voraus spätestens zum 3. Werktage eines Monats kostenfrei an die Firma SHB zu Gerät der Kunde mit der Zahlung der Mietvorauszahlung bzw. mit einer oder mehreren Mietraten in Verzug, so ist die Firma SHB berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Zinssatz ist dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.

§ 3 Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug

  • Wird die vertraglich vereinbarte Mietvorauszahlung vom Kunden trotz zweifacher Mahnung durch die Firma SHB nicht bezahlt oder kommt der Kunde mit der Zahlung der monatlich vereinbarten Mietraten in Höhe eines Betrages in Verzug, welcher das zweifache der monatlich vereinbarten Mietraten erreicht, so ist die Firma SHB zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Die Firma SHB kann den Vertrag außerdem fristlos kündigen, wenn der Kunde mindestens 3 mal unpünktlich bezahlt, ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Konkursverfahren über sein Vermögen beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder wenn er einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen lässt. Im Falle der fristlosen Kündigung steht der Firma SHB gegen den Kunden ein Schadensersatzanspruch in Höhe der restlichen Monatsmietraten zu einschließlich der Mietvorauszahlung, sofern diese noch nicht geleistet wurde. Zugunsten des Kunden wird in diesem Fall eine Abzinsung der Mietraten vorgenommen unter Zugrundelegung eines Abzinsungssatzes von 8%. Der Schadensersatz ist niedriger anzusetzen, wenn der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

§ 4 Haftung, Versicherung

  • Der Kunde haftet für Verlust und Beschädigung des Vertragsgegenstandes sowie für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die der Firma SHB hierwegen entstehen. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand für die Dauer des Mietvertrages auf eigene Kosten zum Neuwert gegen alle versicherbaren Gefahren, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und der Firma SHB auf Verlangen die Versicherungsscheine vorzulegen. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, den Vertragsgegenstand in seine übliche Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Der Kunde tritt hiermit, soweit gesetzlich zulässig, sämtliche Versicherungs- und Schadensersatzansprüche, die er wegen Verlustes oder Beschädigung des Vertragsobjektes erwirkt, an die Firma SHB ab.

§ 5 Gewährleistung

  1. SHB übernimmt die Gewährleistung für 2 Jahre für neue Mietgegenstände und 1 Jahr für gebrauchte Mietgegenstände, gerechnet jeweils ab Übergabe. Ist der Käufer selbst Unternehmer, so gilt für neue Mietgegenstände eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, für gebrauchte Mietgegenstände wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Mietgegenstände sind insbesondere als solche bezeichnete Ausstellungsware weist daher die entsprechenden Gebrauchsspuren auf, die insoweit keinen Mangel darstellen, auch wenn diese im Vertrag nicht detailliert beschrieben sind. Im übrigen wird jede Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der bestimmungsgemäße Gebrauch der Mietsache ist wegen eines wesentlichen Mangels nicht mehr möglich. Der Kunde hat in diesen Fällen den Mangel der Fa. SHB umgehend schriftlich mitzuteilen und dieser Gelegenheit zur Mängelbeseitigung nach lit. b und lit. c zu geben. Wird der Mangel daraufhin von der Fa. SHB nicht innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Mitteilung beseitigt, so ist der Kunde berechtigt, das Mietverhältnis gemäß lit. e zu kündigen.
  2. Ist der Käufer Unternehmer, werden die Gewährleistungsansprüche nach Wahl von SHB auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt.
  3. Ist der Käufer Verbraucher, so hat der Käufer das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. SHB ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllungsart abzulehnen, sofern dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und/oder Kosten verbunden Von einem unverhältnismäßigen Aufwand ist insbesondere dann auszugehen, wenn auch bei Beseitigung des Mangels die Gebrauchsfähigkeit des Mietgegenstandes uneingeschränkt gewährleistet ist.
  4. Erfolgt Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung kann die Firma SHB nach ihrer Wahl verlangen, dass
    • der schadhafte Mietgegenstand zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die Firma SHB verschickt wird;
    • der Kunde den mangelhaften Mietgegenstand bereithält und ein Servicetechniker der Firma SHB zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen Ort als dem Geschäftssitz des Kunden vorgenommen werden, kann die Firma SHB diesem Verlangen entsprechen, wobei die anfallende Reisezeit und die Reisekosten nach den Standardsätzen der Firma SHB vom Kunden gesondert zu bezahlen sind.
  5. Führen zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Dem Kunden stehen dann seine gesetzlich für diesen Fall vorgesehenen Rechte Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt. Geringfügigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigt ist.
  6. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma SHB nicht befolgt, Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung.
  7. Der Kunde muss der Firma SHB Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma SHB unverzüglich, das heißt innerhalb 1 Woche nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  8. Eine Haftung für normale Abnützung ist
  9. Gewährleistungsansprüche gegenüber der Firma SHB stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht
  10. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte der Firma SHB und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

§ 6 Eigentumsverhältnisse/Untervermietung

  • Der Vertragsgegenstand verbleibt im unbeschränkten Eigentum der Firma SHB. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand unterzuvermieten. Für den Fall der ungenehmigten Untervermietung tritt der Kunde hiermit sämtliche Ansprüche aus dem Untermietvertrag an die Firma SHB ab. Auch im übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Vertragsgegenstand von rechten Dritter freizuhalten.

§ 7 Behandlung und Rückgabe des Vertragsgegenstandes

  • Die Wartung und die Reinigung des Vertragsobjektes während der Mietzeit obliegt dem Kunden. Die Firma SHB ist bereit, mit dem Kunden diesbezüglich einen Wartungsvertrag abzuschließen. Der Kunde hat nach Ablauf der Mietzeit den Vertragsgegenstand in einem ordnungsgemäßen und in einem unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Abnützung funktionstüchtigen Zustand zurückzugeben. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so ist die Firma SHB berechtigt, ohne Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung den Vertragsgegenstand auf Kosten des Kunden in einen vertragsgerechten Zustand zu versetzen. Der Kunde ist bis zur ordnungsgemäßen Übergabe, das heißt auch bis zur Instandsetzung des Vertragsgegenstandes in einen vertragsgemäßen Zustand zur Bezahlung des vertragsgemäßen Mietzinses verpflichtet. Auf Verlangen eines Vertragspartners ist bei Rückgabe des Vertragsgegenstandes ein Protokoll über den Zustand desselben anzufertigen. Kommt der Kunde nach Beendigung des Mietverhältnisses mit der Rückgabe des Vertragsgegenstandes in Verzug, so ist die Firma SHB berechtigt, ein ortsübliches Nutzungsentgelt, welches der Höhe nach die zuletzt vom Kunden bezahlten Mietraten übersteigen kann zu verlangen.

§ 8 Dauer des Mietverhältnisses/Verlängerungsklausel

  1. Ist eine bestimmte Dauer des Mietverhältnisses nicht vereinbart, so können beide Vertragsteile das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen.
  2. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, wobei es für die Rechtzeitigkeit auf den Zugang des Kündigungsschreibens bei der zu kündigenden Partei ankommt.
  3. Ist eine bestimmte Mietdauer fest vereinbart worden, so verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um den 5. Teil der fest vereinbarten Mietzeit, falls das Mietverhältnis nicht vor dem vertragsgemäßen Ablauf mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Diese Regelung gilt auch für jeden Fall, in welchem die vorgenannte Verlängerungsklausel zur Anwendung kommt.
 
 

IV. Supportleistungen & Managed Service Produkte

1. IT Serviceverträge Thema Sicherheit – Eigenverschulden

Es wird darauf hingewiesen, dass im Grunde keine auf dem Markt befindliche Software bzw. IT-Infrastruktur für alle Anwendungsbedingungen vollumfänglich sicher und frei von Mängeln ist. Dies ist u. a. auf die Vielzahl der im Umlauf befindlichen Viren und auf den Umstand zurückzuführen, dass grundsätzlich Sicherheitsrisiken bestehen, denen nach dem jeweils herrschenden Stand der Technik ggfs. noch gar nicht entgegengewirkt werden kann. Wir können per se keinen Schutz vor unsachgemäßen Bedienungen oder Veränderungen der erstellten Individualsoftware, vor einer etwaigen Verseuchung von Softwarekomponenten mit Computerviren oder sonstiger Schadsoftware sowie vor sonstige Sicherheitslücken liefern, die nicht von uns zu vertreten sind. Der Schutz vor Fehlern aus dem Risikobereich des Kunden, von Drittanbietern von Soft- und Hardware oder von sonstigen Dritten, insbesondere vor Fehlern, die verursacht wurden durch unsachgemäße Bedienung oder Veränderung der Anwendungen oder von Drittsoftware, durch Verseuchung entsprechender Komponenten mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Datenträger, fehlerhafte Hardware, Ausfall der Stromversorgung oder datenführender Leitungen, vor Fehlern aufgrund mangelnder Informationssicherheit, ungeeigneter Umweltbedingungen am Ort des Betriebs/des Abrufs der Anwendungen oder höherer Gewalt obliegt nicht uns. Unter dieser Einschränkung leisten wir die Gewähr, dass Software/Hardware im Sinne, der zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Programmbeschreibung nutzbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.

Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für vom Kunden geänderte oder bearbeitete Fassungen von Software/Hardware. Serviceeinsätze resultierend aus Sicherheitsvorfällen werden separat berechnet zu den gültigen Dienstleistungsstundensätzen.

2. Installation von Anlagen und Software, Abnahme 

Sind Anlagen zu liefern, die aus verschiedenen Hard- und Softwarekomponenten bestehen, so ist die Einrichtung der bestellten Anlagen sowie die Installation von Software beim Kunden nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Bei Individualsoftware wird zusätzlich geprüft, ob die zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Programmbeschreibung erfüllt ist.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

Im Einzelnen sind durch den Kunden mindestens die folgenden Mitwirkungen erforderlich:

– Der Kunde ist verantwortlich für die Festlegung der Ansprechpartner und Verantwortlichkeiten auf Kundenseite und für die rechtzeitige Mitteilung an Bissinger vor der Initialisierungsphase.

– Der Kunde erhält alle für die Service Aktivierung erforderlichen Informationen und Beistellleistung nach Auftragseingang übermittelt. Der Kunde stellt eine zeitnahe Bereitstellung der erforderlichen Informationen und technischen Voraussetzungen sicher.

– Der Kunde trägt selbst die Verantwortung dafür, dass eine aktuelle und angemessene Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist. Insbesondere bei Neueinrichtungen und vor Beginn von Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der Kunde in seinem Interesse eine Datensicherung durchzuführen. Bissinger wird im Allgemeinen jedoch darauf hinweisen, wann eine Datensicherung notwendig ist.

– Der Kunde hat angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung von Daten durch Computerviren oder ähnliche Phänomene, die eine Unbrauchbarmachung von Daten herbeiführen, zu verhindern.

– Alle auftretenden Störungen sind unverzüglich Bissinger anzuzeigen. Rückfragen im Falle von Incidents oder der Bearbeitung von Service Requests werden durch den Kunden zeitnah bearbeitet.

– Der Kunde verantwortet den Abschluss und die Verlängerung der notwendigen Hersteller- Hardware-Garantieverträge (=Voraussetzung für die Nutzung des Bissinger Sparepartmanagement).

– Der Kunde verpflichtet sich Bissinger über Änderungen in seiner IT Umgebung zeitnah zu informieren.

– Im Falle von Vor Ort Einsätzen ist den Beauftragten von Bissinger stets Zutritt zum Vertragsgegenstand zu gewähren.

– Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Geräte-/Anlageteile des Vertragsgegenstandes zugänglich sind und stellt für die Wartungsarbeiten die erforderlichen Hilfsgeräte, elektr. Strom und ggf. notwendiges Hilfspersonal zur Verfügung.

4. Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigung

– Der Vertrag beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum. Die Laufzeit der jeweiligen Serviceleistung wird dort ebenfalls ausgewiesen. 

– Die Mindestvertragslaufzeit der Produkte beträgt 24 Monate. 

– Der Vertrag verlängert sich im Regelfall jeweils automatisch um 24 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich zum Vertragsende gekündigt wird. Für die Kündigung
einzelner Leistungen oder Verfahren gilt dies entsprechend. 

– Ohne Einhaltung einer Frist können beide Parteien den Vertrag bei schwerwiegen Vertragsverletzungen des Vertragspartners kündigen. Derartige Verletzungen liegen vor, wenn der AG seiner
Vergütungspflicht länger als zwei Monate nicht nachkommt, der AN seine Leistungspflicht über den Zeitraum von drei Monaten nicht erfüllt, einer der Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung verletzt. 

– Jede Kündigung bedarf der Schriftform.